Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner
Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner sind immer Geschenke | Oktober 2015
Sehr geehrte, liebe Mandanten,
nach dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 19.05.2015 IV C 6 – S 2297-b/14/1001 (Bundesteuerblatt 2015 I S. 468) sind Aufmerksamkeiten bis 60 EUR an Geschäftspartner nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen – es sind aber dennoch Geschenke.
Wird einem Geschäftspartner ein Geschenk überreicht und wird der Wert von 35 EUR überschritten, liegt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Der Betriebsausgabenabzug ist durch außerbilanzielle Hinzurechnung zu korrigieren.
Erhält der Empfänger das Geschenk im Rahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart, hat er das Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme zu versteuern.
Um die Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, kann der Zuwendende eine pauschale Steuer i.H.v. 30 % nach § 37b EStG übernehmen.
Wird das Geschenk hingegen aus persönlichem Anlass übergeben (zum Beispiel Geburtstag, Heirat oder Geburt eines Kindes), handelt es sich bis zu einem Betrag von 60 EUR um eine „Aufmerksamkeit an Geschäftspartner“.
In diesem Fall muss keine pauschale Steuer übernommen werden. Diese Geschenke gehören nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG. Eine Besteuerung auf Seiten des Empfängers scheidet dann ebenfalls aus.
Dies gilt aber lediglich für die pauschale Besteuerung – daraus kann nicht geschlossen werden, dass gar kein Geschenk vorliegt und die 35 EUR-Grenze nicht zu beachten ist.
Es handelt sich dennoch um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe.
Zu beachten ist dabei, dass die 35 EUR-Grenze für jeden Geschäftspartner pro Kalenderjahr gilt und nicht für jedes Geschenk.