Betriebsveranstaltungen und Vorsteuerabzug
Betriebsveranstaltungen und Vorsteuerabzug
| Juni 2016
Sehr geehrte, liebe Mandanten,
das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat erneut zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 – S 7109/15/10001). Hintergrund ist eine Anfrage des Bundes der Steuerzahler, welcher die für Zwecke der Lohnsteuer geltende Freigrenze von 110 EUR (brutto) als Freibetrag für die Umsatzsteuer einführen wollte.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 1 UStG unter anderem, dass die Lieferung oder Leistung für das Unternehmen ausgeführt wird. Der Vorsteuerabzug wird ausgeschlossen, sofern schon bei Leistungsbezug feststeht, dass die Verwendung der Lieferung oder Leistung für nichtunternehmerische Zwecke beabsichtigt ist. In Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 5 und Abschnitt 15.15 des Umsatzsteueranwendungserlasses wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hierzu umgesetzt.
Im Falle von Betriebsveranstaltungen ist nach Ansicht des BMF keine Aufteilung der Aufwendungen in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil möglich. Der Vorsteuerabzug ist damit entweder vollständig gegeben oder gänzlich ausgeschlossen.
Um zu beurteilen, ob der Betriebsveranstaltung eine unternehmerische Veranlassung zugrunde liegt, gilt die 110 EUR Grenze. Übersteigen die Aufwendungen den Betrag von 110 EUR, so geht das BMF von keinem unternehmerischen Interesse aus und versagt den Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten.
Damit bestätigt das BMF seine mit Schreiben vom 14.10.2015 bekanntgegebene Rechtsauffassung, dass die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 EUR keine Auswirkung auf die umsatzsteuerlichen Regelungen hat und es insbesondere keinen Freibetrag geben wird.