Tennessee Dettmers

Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner

Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner sind immer Geschenke | Oktober 2015

Sehr geehrte, liebe Mandanten,
nach dem Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 19.05.2015 IV C 6 – S 2297-b/14/1001 (Bundesteuerblatt 2015 I S. 468) sind Aufmerksamkeiten bis 60 EUR an Geschäftspartner nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG einzubeziehen – es sind aber dennoch Geschenke.

Wird einem Geschäftspartner ein Geschenk überreicht und wird der Wert von 35 EUR überschritten, liegt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Der Betriebsausgabenabzug ist durch außerbilanzielle Hinzurechnung zu korrigieren.

Erhält der Empfänger das Geschenk im Rahmen einer steuerpflichtigen Einkunftsart, hat er das Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme zu versteuern.
Um die Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, kann der Zuwendende eine pauschale Steuer i.H.v. 30 % nach § 37b EStG übernehmen.

Wird das Geschenk hingegen aus persönlichem Anlass übergeben (zum Beispiel Geburtstag, Heirat oder Geburt eines Kindes), handelt es sich bis zu einem Betrag von 60 EUR um eine „Aufmerksamkeit an Geschäftspartner“.

In diesem Fall muss keine pauschale Steuer übernommen werden. Diese Geschenke gehören nicht zur Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG. Eine Besteuerung auf Seiten des Empfängers scheidet dann ebenfalls aus.

Dies gilt aber lediglich für die pauschale Besteuerung – daraus kann nicht geschlossen werden, dass gar kein Geschenk vorliegt und die 35 EUR-Grenze nicht zu beachten ist.
Es handelt sich dennoch um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe.

Zu beachten ist dabei, dass die 35 EUR-Grenze für jeden Geschäftspartner pro Kalenderjahr gilt und nicht für jedes Geschenk.

Tennessee Dettmers

Immobilienerwerb | Mai 2016

Immobilienerwerb | Mai 2016


Sehr geehrte, liebe Mandanten,
wird ein bebautes Grundstück mit der Absicht erworben, Vermietungseinkünfte zu erzielen, ist der Kaufpreis in Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen.

Zunächst sind die Verkehrswerte für den Grund und Boden und das Gebäude gesondert zu ermitteln. Anschließend erfolgt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte.

Für die Ermittlung des Verkehrswerts von Mietwohngrundstücken kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) grundsätzlich sowohl das Sachwert- als auch das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt werden.

Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen soll jedoch eine Kaufpreisaufteilung anhand der im Sachwertverfahren festgestellten Verkehrswerte erfolgen. Grund hierfür ist, dass  nicht ausschließlich laufende Mieterträge für den Kauf  ausschlaggebend sein sollen, sondern auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs der Immobilie.

Wird allerdings nachgewiesen, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren unzutreffend ist, da sie wesentlich von der Aufteilung nach einem Gutachten im Ertragswertverfahren abweicht, so kann das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Nach Ansicht des BFH ist es der Finanzverwaltung überlassen, die Angemessenheit der im Sachwertverfahren ermittelten Werte zu überprüfen.

Hinweis
Eine korrekte Ermittlung des Gebäudeanteils ist für die 15 %-Grenze bei den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten von Bedeutung. Wird der Gebäudewert, beispielsweise durch eine nachträgliche Korrektur der Finanzverwaltung herabgesetzt, können bis dato sofort abzugsfähige Werbungskosten zu abschreibungspflichtigen Herstellungskosten umqualifiziert werden.

Aktuelle Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen 13 K 1496/13 E

 

Tennessee Dettmers

Betriebsveranstaltungen und Vorsteuerabzug

Betriebsveranstaltungen und Vorsteuerabzug
| Juni 2016


Sehr geehrte, liebe Mandanten,
das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat erneut zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 – S 7109/15/10001). Hintergrund ist eine Anfrage des Bundes der Steuerzahler, welcher die für Zwecke der Lohnsteuer geltende Freigrenze von 110 EUR (brutto) als Freibetrag für die Umsatzsteuer einführen wollte.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 1 UStG unter anderem, dass die Lieferung oder Leistung für das Unternehmen ausgeführt wird. Der Vorsteuerabzug wird ausgeschlossen, sofern schon bei Leistungsbezug feststeht, dass die Verwendung der Lieferung oder Leistung für nichtunternehmerische Zwecke beabsichtigt ist. In Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 5 und Abschnitt 15.15 des Umsatzsteueranwendungserlasses wurde die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hierzu umgesetzt.

Im Falle von Betriebsveranstaltungen ist nach Ansicht des BMF keine Aufteilung der Aufwendungen in einen unternehmerischen und einen nicht unternehmerischen Teil möglich. Der Vorsteuerabzug ist damit entweder vollständig gegeben oder gänzlich ausgeschlossen.

Um zu beurteilen, ob der Betriebsveranstaltung eine unternehmerische Veranlassung zugrunde liegt, gilt die 110 EUR Grenze. Übersteigen die Aufwendungen den Betrag von 110 EUR, so geht das BMF von keinem unternehmerischen Interesse aus und versagt den Vorsteuerabzug für die gesamten Kosten.

Damit bestätigt das BMF seine mit Schreiben vom 14.10.2015 bekanntgegebene Rechtsauffassung, dass die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 EUR keine Auswirkung auf die umsatzsteuerlichen Regelungen hat und es insbesondere keinen Freibetrag geben wird.